Aufstallungspflicht/Anordnungen bei Aufstallungspflicht für den Landkreis Dingolfing Landau

 

Zur Vorbeugung einer Aufstallungspflicht im Bereich Landkreis Dingolfing/Landau empfehlen sich folgende Maßnahmen, die bereits bei Stall- und Freiläufen im Vorfeld berücksichtigt werden sollten:

 

Im Falle einer Aufstallungspflicht muss Geflügel in geschlossenen Ställen gehalten werden oder der Auslauf/Volieren müssen eine gesicherte Seitenbegrenzung haben (Schutzvorrichtung). Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.

 

2. Halter von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 mit einem Bestand bis einschließlich 100 Tieren in einem Risikogebiet des Landkreises Dingolfing-Landau haben im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen. 

 

Halter von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tieren in einem Risikogebiet des Landkreises Dingolfing-Landau haben nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

 

Risikogebiete teilen sich i.d.R. wie folgt auf:

 

- Schutzzonen um den Ausbruchsbetrieb: 3 Kilometer Umkreis

- Überwachungszone um den Ausbruchsbetrieb: 10 Kilometer Umkreis

 

Im Falle einer Aufstallungspflicht sind diese Zonen auch in dem jeweils gültigem Amtsblatt zu finden.

 

 

 

 

 

1. Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Tiergesundheitsgesetz). 

 

2. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. 

 

3. Ordnungswidrig i.S.d. des § 64 der Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung bzw. den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.